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Zurück zur ÜbersichtAdoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Aufwendungen für eine Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (Az. 14 K 1085/23).
Nach diversen gescheiterten Kinderwunschbehandlungen adoptierten die Kläger im Jahr 2022 zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten (u. a. Verfahrenskosten, behördliche Gebühren, Kosten der Versorgung und Betreuung der Kinder im Kinderheim einschließlich der ärztlichen Versorgung, Kosten für Deutschunterricht, Reisekosten) geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 60/11 vom 10.03.2015) ab. Die Kläger waren u. a. der Ansicht, dass Adoptionskosten ebenso wie Kosten einer künstlichen Befruchtung außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG seien.
Die Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster erfolglos. Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Krankheitskosten dar. Die Adoptionen könnten im Streitfall nicht mit Heilbehandlungen gleichgestellt werden. Sie seien in erster Linie (rechtliche) Maßnahmen zur Begründung (und Beendigung) rechtlicher Verwandtschaftsverhältnisse, die auf dem freiwilligen Entschluss beruhen, Kinder anzunehmen. Etwas anderes folge im Streitfall auch nicht daraus, dass die Kläger den Entschluss zur Adoption erst nach den gescheiterten Kinderwunschbehandlungen gefasst haben. Trotz dieser zeitlichen Abfolge sei das Finanzgericht nicht davon überzeugt, dass der Entschluss der Kläger zur Adoption unausweichlich geboten war. Der Entschluss zur Adoption beruhe vielmehr auf einer vom Willen der Kläger getragenen (neuen) freien Entscheidung, die ungewollte Kinderlosigkeit nunmehr durch Adoptionen zu beenden. Diese Entscheidung sei nicht der individuellen Gestaltung der Kläger entzogen, denn sie hätten sich auch gegen eine Adoption entscheiden können.
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