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Zurück zur ÜbersichtMeldepflicht der Banken über Fremdwährungsgeschäfte und Konten bei ausländischen Banken - Steuerbescheide können nachträglich geändert werden
Das Meldesystem für die in Deutschland ansässigen oder mit einer Niederlassung vertretenen Banken wies bisher die Besonderheit auf, dass nur Erträge in Euro an den Fiskus zu melden waren. Das hat sich jetzt geändert. Spätestens im nächsten Jahr müssen die Kreditinstitute für ihre in Deutschland ansässigen Kunden alle Erträge aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlösen von Aktien und anderen Wertpapieren an die Finanzverwaltung melden.
Diese Erträge unterlagen auch bisher bereits der Einkommensteuer und waren in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für die Umrechnung der Kurse in Euro gibt es seit langem monatliche Veröffentlichungen der Wechselkurse durch das Bundesfinanzministerium. Diese Kurse sind zwar vornehmlich für die Umsatzsteuer gedacht, können aber auch für die Einkommensteuer verwendet werden. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium im Juni 2024 wieder eine Liste mit den Staaten veröffentlicht, die über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) von den jeweiligen am Informationsaustausch beteiligten Staaten Informationen über Finanzkonten von in Deutschland ansässigen Kontoinhabern erhalten. Die Liste der beteiligten Staaten umfasst alle EU-Mitgliedsländer und darüber hinaus weitere ca. 90 Staaten von Albanien bis Zypern. Darunter sind auch sehr exotische Staaten wie die Britischen Jungferninseln, Neukaledonien, aber auch besser bekannte Finanzplätze wie Bermuda oder Panama enthalten. Während das BZSt von allen Staaten dieser Liste Informationen über Finanzkonten von in Deutschland ansässigen Personen und Gesellschaften erhält, wollen 25 Staaten aber nicht die gleichen Daten aus Deutschland für ihre Bürger bekommen.
Stellt das Finanzamt aufgrund der erhaltenen Meldungen über Währungskonten oder ausländische Finanzkonten nachträglich fest, dass die Erträge in der Steuererklärung nicht vorhanden sind, können die jeweiligen Steuerbescheide nachträglich geändert werden. Dies ist rückwirkend für 5 oder auch 10 Jahre möglich. Der letztere Zeitraum betrifft Fälle, in denen eine Steuerhinterziehung vorlag. Darüber hinaus ist Steuerhinterziehung eine Straftat, für die ein Strafverfahren eröffnet werden kann und in der Regel auch wird. In einfachen Fällen bleibt es normalerweise bei einer Geldstrafe.
Im Gegensatz zu allen anderen Straftaten kann die Bestrafung der Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige des Täters über die hinterzogenen Beträge vermieden werden. Dies setzt aber eine vollständige Nacherklärung aller hinterzogenen Einkünfte über die vergangenen 10 Jahre voraus. Das betrifft dann auch andere Einkünfte, die mit den Auslandssachverhalten oder Fremdwährungskonten nichts zu tun haben. Da bei evtl. fehlenden Angaben über diesen Zeitraum die Selbstanzeige nicht wirkt, sollte für die Meldung an das Finanzamt unbedingt ein fachkundiger Berater hinzugezogen werden. Aber auch das Zeitmoment muss bei der Selbstanzeige bedacht werden. Liegen dem Finanzamt bereits von anderer Seite Informationen vor oder muss der Täter damit rechnen, dass die Tat bereits entdeckt wurde, entfällt die Wirkung der Selbstanzeige ebenfalls.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.