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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 27.08.2024

Fristlose Räumung im Pflegeheim wegen jahrelangen Zahlungsverzugs rechtmäßig

Wenn sich ein Heimbewohner nicht mehr selbst um die Bezahlung des Pflegegeldes kümmern kann und sich auch der rechtliche Betreuer nicht darum kümmert, droht eine Kündigung. Das Landgericht Lübeck entschied, dass ein Zimmer im Heim wegen jahrelangen Zahlungsverzugs daher geräumt werden muss (Az. 5 O 197/23).

Eine ältere Frau steht unter rechtlicher Betreuung und wohnt in einem Pflegeheim. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte sie jahrelang nicht das volle Pflegegeld. Schließlich kündigte das Pflegeheim den Heimvertrag wegen offener Beträge von rund 35.000 Euro. Vor dem Landgericht Lübeck wollte das Pflegeheim den Auszug der Frau aus dem Heim erreichen. Die Frau – vertreten durch den Betreuer – hielt die Kündigung für rechtswidrig. Falls sie wirklich ausziehen müsse, sei ihr zumindest eine Räumungsfrist zu gewähren.

Das Gericht entschied, dass die Frau das Zimmer räumen muss. Die Kündigung sei wegen Zahlungsrückstandes wirksam. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei jedoch eine Räumungsfrist nicht zu gewähren. Der Betreuer der Frau habe sich nämlich jahrelang nicht ausreichend um eine vollständige Zahlung des Pflegegeldes gekümmert und sich nicht bemüht, anderen Wohnraum für die Frau zu finden. Die Frau habe nichts getan, müsse aber die Verantwortung für das Fehlverhalten ihres Betreuers übernehmen. Die ausstehenden Zahlungen von rund 35.000 Euro seien eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für das Pflegeheim und schlussendlich auch für andere Heimbewohner. Zwar wäre ein Umzug für die Frau auf Grund ihres Alters sehr schwierig. Die Frage, ob die Räumung gesundheitlich zumutbar sei, werde aber erst relevant, wenn die Räumung vollstreckt, also durchgesetzt werde. Wenn ein rechtlicher Betreuer seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle, könne der betreuten Person Schadensersatz zustehen. Hierüber hatte das Gericht in diesem Fall jedoch nicht zu entscheiden. Wenn eine Räumung eine gegen die guten Sitten verstoßende unzumutbare Härte bedeuten würde, könne die Vollstreckung eines Urteils in Ausnahmefällen ausgesetzt werden (sog. Vollstreckungsschutz).

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